Von Holger Kortegast

Corona-Kurzarbeit: Zeitzünder für Betriebsrenten

In der aktuellen Situation gibt es in Betrieben sicher dringlichere Entscheidungsfelder als die betriebliche Altersversorgung. Gerade deshalb ist es jetzt so wichtig, vor unbedachten Entscheidungen zu warnen, die längerfristig erhebliche Kostenrisiken darstellen.

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Corona-Kurzarbeit: Zeitzünder für Betriebsrenten

In der aktuellen Situation gibt es in Betrieben sicher dringlichere Entscheidungsfelder als die betriebliche Altersversorgung. Gerade deshalb ist es jetzt so wichtig, vor unbedachten Entscheidungen zu warnen, die längerfristig erhebliche Kostenrisiken darstellen.

Der Kurzarbeiter hat spürbar weniger Netto. Um seinen dringlichen Verpflichtungen nachzukommen, überdenkt er Sparverträge die erst mit dem Rentenalter ausgezahlt werden. Bei der Brutto-Entgeltumwandlung in der betrieblichen Altersversorgung stellen wir folgenden Trend fest:
Der Mitarbeiter möchte im Moment nicht mehr zahlen und teilt seinem Arbeitgeber diesen Wunsch mit. Der Arbeitgeber möchte helfen und befragt den Versicherungsvermittler. Dieser empfiehlt in der Regel eine Vorgehensweise die er vom Versicherungsunternehmen vorgeschlagen bekommt: Die Stundung der Beiträge. Das ist für den Vermittler und die Gesellschaft vorteilhaft, da der Vertrag nicht storniert wird und die Forderung gegenüber dem Unternehmen/Mitarbeiter als Beitragszahler erhalten bleibt.
Solange die Kurzarbeit rasch wieder beendet und niemand entlassen werden muss, ist dagegen auch nichts einzuwenden.

Das Bild verändert sich für das Unternehmen bei dieser Vorgehensweise aber zunehmend dramatisch, wenn der Mitarbeiter nach der Kurzarbeit/Stundung nicht weiterbeschäftigt werden kann. Scheidet der Mitarbeiter mit einem Sollsaldo in seiner betrieblichen Altersversorgung aus, kann ihm der Vertrag nicht wie sonst in der „versicherungsförmigen Lösung" einfach zur Weiterführung beim nächsten Unternehmen mitgegeben werden. Er muss, sollte er wieder eine betriebliche Altersversorgung wünschen, einen neuen, abschlusskostenbelasteten Vertrag mit schlechteren Konditionen abschließen.

Warum ist es für das Unternehmen kein gangbarer Weg?

Das Unternehmen gibt bei der Entgeltumwandlung dem Mitarbeiter eine Versorgungszusage. Es verspricht, so sieht es das Gesetz vor, am Ende der Laufzeit mindestens die Summe der eingezahlten Beiträge wieder auszukehren. Das Unternehmen schließt gleichzeitig einen Vertrag mit dem Versicherer, der das Geld verwalten und vermehren soll. Durch den Sollsaldo ist der Vertrag nicht lastenfrei und bleibt im Unternehmen. Dieses muss den Vertrag ohne Beiträge bis zum Rentenalter des Mitarbeiters weiterführen und dann im sogenannten m/n-tel-Verfahren abrechen (also mögliche Betriebszugehörigkeit ins Verhältnis zu tatsächlicher Betriebszugehörigkeit). Das klingt nicht nur kompliziert, das ist es auch. Vor allem wenn man nicht weiß, ob der Versicherer in der noch kommenden Laufzeit mit dem Vertrag so viel erwirtschaftet, das die Ansprüche des Mitarbeiters bedient werden können. Sonst ist das Unternehmen in der Nachschussverpflichtung.

Kein erstrebenswerter Zustand. Wie kann das gelöst werden?

Wir empfehlen unseren Mandanten bei Verträgen ohne Zusatzversicherungen, mit dem Mitarbeiter eine Vereinbarung zu treffen, die den Vertrag sofort bis zum 30.6.2020 beitragsfrei stellt. Danach läuft der Vertrag in unveränderter Höhe weiter, ohne dass es einer weiteren Vereinbarung bedarf. Sollte die Kurzarbeit anhalten, gibt es rechtzeitig eine weitere Vereinbarung.

Dies entbindet die Personalverantwortlichen von den jetzt kommenden zeitraubenden Anfragen durch die Mitarbeiter und von der Suche nach alternativen Lösungen. Der Mitarbeiter kann im laufenden Geschäftsjahr seine Beiträge aus der freien Zeit aus laufendem Entgelt oder einer Sonderzahlung nachentrichten, oder er verzichtet in der späteren Auszahlung einfach auf die wenigen Monate der Beitragsfreistellung.

DOWNLOAD DES FORMULARS

Wünscht der Mitarbeiter bei Corona verursachter Kurzarbeit seine Entgeltumwandlung auszusetzen, ist es ratsamer, statt einer vom Versicherer gewünschten Stundung, für die Zeit der Kurzarbeit eine Beitragsfreistellung zu wählen (Verträge ohne Zusatzversicherung). Sollte das Arbeitsverhältnis später enden, kann so dem Mitarbeiter die Police einfach mitgegeben werden.
Ein anpassbares Muster einer solchen Vereinbarung erhalten Sie auf Wunsch kostenfrei als Word-Datei.
Senden Sie einfach eine Mail mit dem Betreff: „Kurzarbeit" an kortegast@deutsche-benefit.de.

Anmerkung vom Autor: Alle Texte und Formulare wurden anwaltlich überprüft. (Fachkanzlei für Versicherungs- und Arbeitsrecht in Hamburg). Trotzdem habe ich keine Rechts- oder Steuerauskünfte gegeben. Das kann aber individuell mit der Kanzlei vereinbart werden.

Anmerkung der Interim Profis: Wir möchten uns an dieser Stelle ganz herzlich beim Autor dieses Fachbeitrags, Herrn Holger Kortegast, bedanken, der uns exklusiv diesen Artikel zur Verfügung gestellt hat.