Scheinselbständigkeit bei Interim Managern
Immer wieder erreichen uns Fragen von Kunden und Interim Managern zum Thema Scheinselbständigkeit bei Interim Managern. In unserem Fachartikel bieten wir Ihnen dazu umfassende Informationen an.
Auch einige unserer Providerkollegen befeuern diese Verunsicherung, indem sie versichern, als einzige eine vermeintlich sichere Vertragskonstellation anzubieten: Funktioniert tatsächlich nur noch Arbeitnehmerüberlassung (wie einige behaupten)? Entbindet etwa ein Providervertrag den Kunden grundsätzlich von der Sozialversicherungspflicht (wie andere behaupten)? Gerne geben wir Ihnen eine Antwort hierauf.
Aktualisierung: Stand 07/2024
- keine einschneidenden Änderungen seit Gesetzesanpassung in 04/2017
- Sonderstellung der Interimsmanager bleibt bestehen
Aktualisierung: Stand 04/2017
Neue Arbeitsmarktgesetze zur Regulierung von Zeitarbeit und Werkverträgen treten zum 01.April 2017 in Kraft
Die Bundesregierung hat das neue Dekret zur Regulierung von Zeitarbeit und Werkverträgen unterzeichnet, sodass dieses zum 01.April 2017 offiziell in Kraft tritt. Das bedeutet einige Veränderungen im Zeitarbeitssektor. Ob diese positiv zu verzeichnen sind, wird sich erst im Praxistest zeigen. Unseres Erachtens gibt es für den Niedriglohnbereich in der Zeitarbeit jedoch einige Gesetzeslücken, die die Arbeitsbedingungen eher verschlechtern und es möglich machen, die positiven Gesetzesänderungen zu umgehen. Für Interim Manager und Unternehmensberater wurden allerdings Ausnahmeregelungen eingeräumt. Dass es keine Einschränkungen für hoch qualifizierte Freelancer gibt, ist der Initiative der Allianz für selbstständige Wissensarbeit (ADESW) zu verdanken. Einer der größten Befürworter dieser Initiative war der DDIM. Dieser setzte sich besonders stark für die Differenzierung von Zeitarbeit und Interim Management ein.
Auch die Höhe der Vergütung spielt eine zunehmend wichtigere Rolle
Gerade zu diesem Punkt gibt es seit dem ersten Quartal 2017 eine neues Gesetzesurteil. Sehen Sie hierzu folgende Veröffentlichungen inkl. weiterer Links zu juristischen Interpretationen des ebenfalls in der Allianz für selbständige Wissensarbeit stark engagierten VGSD (=Verband der Gründer und Selbständigen Deutschland e.V.).
„Weiteratmen, alles bleibt wie es ist!"
Die Gesetzesentwürfe, die Interim Managern und Unternehmensberatern schwer im Magen lagen, wurden zu unseren Gunsten hin angepasst. Alle Gerüchte und Verunsicherungen, die gestreut wurden, können fürs Erste vergessen werden. Aber nur fürs Erste, da die neuen Arbeitsmarktgesetze zur Regulierung von Zeitarbeit und Werkverträgen, die zum 01. April 2017 in Kraft treten, zwar keine Verschlechterung für Interim Manager und hochqualifizierte Freelancer mit sich bringen, jedoch diese lediglich außen vor lassen. Das bedeutet genau genommen – Wir befinden uns in der exakt selben Gesetzeslücke wie vor der Debatte. Dennoch wurde durch den ADESW eines zum Positiven in der Welt der hochqualifizierten Freelancer verändert – die Bundesregierung weiß nun über den Sektor der Freelancer-Experten Bescheid, sodass diese nicht erneut in die aktuellen Diskurse zur Zeitarbeit mit einbezogen werden. Jedoch bleibt es weiterhin spannend, was sich die (vielleicht neue?) Bundesregierung in den nächsten Jahren für den nun ausgelassenen Sektor überlegen wird. Eines ist klar: Die aktuelle schwammige Formulierung, dass Experten von der neuen Gesetzesänderung nicht betroffen sind, wird nicht endlos Bestand haben. Zu viele Fragen werden dadurch aufgeworfen. Beispielsweise: „Ab wann gilt ein Experte als Experte und ab wann ist dieser nicht länger selbstständig?" Das sind lediglich zwei der aufkommenden Fragen, die es zu klären gilt. Bis das allerdings der Fall sein wird, heißt es für Interim Manager und andere Freelancer-Experten durchatmen und weiterarbeiten. Somit gilt in Bezug auf die Scheinselbständigkeit bei Interim Managern der gleiche Status wie vor dem ganzen Gesetzentwurf: Im Streitfall bleibt es eine Einzelfallentscheidung des zuständigen Betriebsprüfers bzw. Arbeitsgerichts.
Es bleibt weiter spannend, die Debatte zu verfolgen und gegebenenfalls aktiv an dem Entscheidungsprozess der Bundesregierung mitzuwirken.
Die genannte Gesetzesänderung finden Sie hier: Neue Arbeitsmarktgesetze zur Regulierung von Zeitarbeit und Werkverträgen treten zum 01.April 2017 in Kraft